Beweglich und abnutzbar
Der Automat muss dem Anlagevermögen zugeordnet werden und die weiteren gesetzlichen Merkmale eines begünstigten Wirtschaftsguts erfüllen.
APE INN AUTOMATENAutomatenverkauf aus BetreiberpraxisEin Waren-, Snack- oder Getränkeautomat kann als bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens grundsätzlich für einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG infrage kommen. Entscheidend ist immer die Situation des einzelnen Betriebs.
Die Regelung richtet sich an begünstigte Betriebe, die künftig ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen möchten. Ein Verkaufsautomat kann diese Art von Wirtschaftsgut grundsätzlich erfüllen – die persönliche Berechtigung folgt daraus aber nicht automatisch.
Der Automat muss dem Anlagevermögen zugeordnet werden und die weiteren gesetzlichen Merkmale eines begünstigten Wirtschaftsguts erfüllen.
Der Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr ohne IAB und Hinzurechnungen grundsätzlich 200.000 € nicht überschreiten.
Das Wirtschaftsgut muss im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder gesetzlich begünstigt vermietet werden.
Bei Leasing und Mietkauf hängt die Beurteilung von der Vertragsgestaltung und der steuerlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zurechnung ab.
Wir liefern Modell, Konfiguration und einen nachvollziehbaren Nettopreis. Mit diesen Angaben kann dein Steuerberater prüfen, ob ein bestehender oder geplanter Investitionsabzugsbetrag zur Investition passt.
Wichtiger Hinweis: APE INN erbringt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Angaben sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Prüfung. Maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage, die konkrete Vertragsgestaltung und die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs. Offizielle Grundlagen: § 7g EStG und § 39 AO.
Grundsätzlich ja. Ein betrieblich angeschaffter Snack-, Waren- oder Getränkeautomat kann ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Ob sämtliche Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, muss für den einzelnen Betrieb steuerlich geprüft werden.
Nach § 7g EStG können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Daneben gelten unter anderem betriebsbezogene Höchstgrenzen.
Zu den wesentlichen Punkten gehören die gesetzliche Gewinngrenze, die Investition innerhalb der vorgesehenen Frist, die Zuordnung zum Anlagevermögen sowie die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte beziehungsweise eine begünstigte Vermietung.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist unter anderem, wem der Automat steuerlich beziehungsweise wirtschaftlich zugerechnet wird. Die konkrete Vertragsgestaltung sollte deshalb vor Abschluss mit dem Steuerberater geprüft werden.
Nein. APE INN verkauft und konfiguriert Automaten, erbringt aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wir stellen die für ein Angebot benötigten Produkt- und Preisinformationen bereit; die steuerliche Beurteilung übernimmt der Steuerberater des Kunden.
Wir prüfen Modell, Ausstattung, laufende Gebühren, Lieferung und Standort, bevor du ein nachvollziehbares Angebot erhältst.